Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 54 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Verjährung

VIII. Wildschaden - ...
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Art. 54 JG · Verjährung

1. ...

2. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt fünf Jahre nach der schädigenden Einwirkung.

3. Die Verjährung steht während der Dauer eines Rechtsverfahrens still.

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