853.1
JG
CH-SG
Art. 54 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Verjährung
VIII. Wildschaden - ...
Art. 54 JG · Verjährung
1. ...
2. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt fünf Jahre nach der schädigenden Einwirkung.
3. Die Verjährung steht während der Dauer eines Rechtsverfahrens still.