853.1
JG
CH-SG
Art. 52 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Entschädigung
VIII. Wildschaden - ...
Art. 52 JG · Entschädigung
1. Der Kanton entschädigt Wildschaden nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung, wenn der Schaden nicht gestützt auf einen anderen Rechtsgrund hätte geltend gemacht werden können.
2. Die Entschädigung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte für Umstände einzustehen hat, die auf die Entstehung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben.
3. Die Regierung erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B.2008.148 · sg (Art. 52 Abs. 1 JG)
Cantonal Hunting Authority v. Administrative Review Commission (Wildlife Damage Compensation Recalculation)
Cited as the general rule that wild damage is compensated according to federal hunting legislation.
B.2008.148 · sg (Art. 52 Abs. 2 JG)
Cantonal Hunting Authority v. Administrative Review Commission (Wildlife Damage Compensation Recalculation)
Cited regarding the reduction of compensation if the injured party contributed to the damage.