853.1
JG
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Benennung
II. Reviere - 1. Festlegung und Bewertung
Art. 5 JG · b) Benennung
1. Hat die politische Gemeinde mehrere Reviere, benennt die zuständige Stelle des Kantons die eine Hälfte der Reviere als einheimische und die andere als auswärtige. Bei ungerader Revierzahl ist das letzte Revier in der Regel ein einheimisches.
2. Hat die politische Gemeinde nur ein Revier, ist es ein einheimisches.
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle des Kantons Ausnahmen festlegen.