Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 49 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Massnahmen der Besitzerin oder des Besitzers

VIII. Wildschaden - ...
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Art. 49 JG · Massnahmen der Besitzerin oder des Besitzers

1. Die Besitzerin oder der Besitzer trifft zur Verhütung von Wildschaden Massnahmen, soweit diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen eine Massnahme nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar ist.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

1.* ...

2.* ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2008.148 · sg (Art. 49 Abs. 1 JG)
Cantonal Hunting Authority v. Administrative Review Commission (Wildlife Damage Compensation Recalculation)
Cited as the legal basis regarding the obligation of the owner to take necessary and reasonable measures to prevent wild damage.