853.1
JG
CH-SG
Art. 48 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - c) Zustimmung
VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Art. 48 JG · c) Zustimmung
1. Reviereinrichtungen bedürfen der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
2. Wird die Zustimmung verweigert, kann die zuständige Stelle des Kantons die Einrichtung bewilligen, soweit diese für die Jagdausübung unerlässlich und der Eingriff in das Grundeigentum verhältnismässig ist.
3. Vorbehalten bleiben erforderliche weitere Bewilligungen.