Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 47 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Schonung

VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
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Art. 47 JG · b) Schonung

1. Die Jagdberechtigten schonen fremdes Eigentum, insbesondere Kulturen, Haus- und Nutztiere.

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