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853.1 JG CH-SG

Art. 46 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Jagdbetrieb a) Zutritt

VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
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Art. 46 JG · Jagdbetrieb a) Zutritt

1. Zur Ausübung der Jagd dürfen die Jagdberechtigten fremden Boden betreten.

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