Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 45 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - c) Statistik

VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
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Art. 45 JG · c) Statistik

1. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft erstellen jährlich eine Jagdstatistik mit Bemerkungen über Jagdgebiet und Jagdbetrieb.

2. Die zuständige Stelle des Kantons erlässt nach Anhören der kantonalen Statistikstelle Richtlinien.

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