Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 44 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - 2. Vorschriften für Revier und Hegegebiet

VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
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Art. 44 JG · 2. Vorschriften für Revier und Hegegebiet

1. Die zuständige Stelle des Kantons legt Abschussvorgaben je Revier und je Hegegebiet fest.

2. Sie kann

a) weitere Vorschriften erlassen;

b) Kontrollverfahren zur Erfassung der Abschüsse in Zweifelsfällen durchführen.

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