Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 43 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Umsetzung 1. Jagdvorschriften

VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
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Art. 43 JG · b) Umsetzung 1. Jagdvorschriften

1. Das zuständige Departement erlässt Jagdvorschriften, insbesondere über

a) Massnahmen zum Schutz von Tieren;

b) Grundsätze der Bestandesbewirtschaftung;

c) Jagdbetrieb und Jagdzeiten.

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