853.1
JG
CH-SG
Art. 42 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Jagdplanung a) Erlass
VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Art. 42 JG · Jagdplanung a) Erlass
1. Die zuständige Stelle des Kantons erlässt in regelmässigen Abständen die Jagdplanung.
2. Die Jagdplanung hat zum Ziel, den Wildbestand quantitativ und qualitativ zu regulieren sowie eine angemessene jagdliche Nutzung sicherzustellen.
3. Sie orientiert sich an wildbiologischen Grundsätzen, an der Lebensraumkapazität, an der Wildschadensituation und am Tierschutz.