Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 42 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Jagdplanung a) Erlass

VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 JG · Jagdplanung a) Erlass

1. Die zuständige Stelle des Kantons erlässt in regelmässigen Abständen die Jagdplanung.

2. Die Jagdplanung hat zum Ziel, den Wildbestand quantitativ und qualitativ zu regulieren sowie eine angemessene jagdliche Nutzung sicherzustellen.

3. Sie orientiert sich an wildbiologischen Grundsätzen, an der Lebensraumkapazität, an der Wildschadensituation und am Tierschutz.

← Art. 41sexies JG Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck Art. 43 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →