853.1
JG
CH-SG
Art. 40 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Beeinträchtigung a) Tiere
VI. Lebensraum und Lebensgemeinschaft
Art. 40 JG · Beeinträchtigung a) Tiere
1. Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert angemessener Frist eingefangen werden können.
2. Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen können beseitigt werden.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.