853.1
JG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Festlegung a) Grenze und Grösse
II. Reviere - 1. Festlegung und Bewertung
Art. 4 JG · Festlegung a) Grenze und Grösse
1. Die Reviere werden innerhalb des Gemeindegebietes ausgeschieden, wenn die natürlichen Vorgaben dies erlauben.
2. Das Revier umfasst in der Regel 500 bis 2000 Hektaren.