Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Festlegung a) Grenze und Grösse

II. Reviere - 1. Festlegung und Bewertung
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Art. 4 JG · Festlegung a) Grenze und Grösse

1. Die Reviere werden innerhalb des Gemeindegebietes ausgeschieden, wenn die natürlichen Vorgaben dies erlauben.

2. Das Revier umfasst in der Regel 500 bis 2000 Hektaren.

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