Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 39bis Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Beiträge

VI. Lebensraum und Lebensgemeinschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39bis JG · Beiträge

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen ausrichten.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

← Art. 39 JG Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck Art. 40 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →