853.1
JG
CH-SG
Art. 39bis Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Beiträge
VI. Lebensraum und Lebensgemeinschaft
Art. 39bis JG · Beiträge
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen ausrichten.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.