Art. 39 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Schutz
Art. 39 JG · Schutz
1. Die zuständige Behörde stellt den Schutz, die Aufwertung und die Vernetzung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften sicher durch
a) Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen;
b) Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für Eingriffe in den Lebensraum;
c) Beschränkung von Nutzungen des Lebensraumes, wenn diese Tiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;
d)* allgemein verbindliche Schutzmassnahmen, insbesondere Wildruhezonen. Die politische Gemeinde kann Wildruhezonen festlegen. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung[12] über den Erlass von Schutzverordnungen.
2. Das für die Jagd zuständige Departement[13] stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch
1. jagdplanerische Massnahmen;
2. Regelung der Jagd in Schutzgebieten;
3. auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Tiere;
4. Verbot, jagdbares Wild zu halten, wenn sich dies auf die natürliche Lebensgemeinschaft nachteilig auswirkt.