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853.1 JG CH-SG

Art. 39 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Schutz

VI. Lebensraum und Lebensgemeinschaft
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Art. 39 JG · Schutz

1. Die zuständige Behörde stellt den Schutz, die Aufwertung und die Vernetzung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften sicher durch

a) Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen;

b) Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für Eingriffe in den Lebensraum;

c) Beschränkung von Nutzungen des Lebensraumes, wenn diese Tiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;

d)* allgemein verbindliche Schutzmassnahmen, insbesondere Wildruhezonen. Die politische Gemeinde kann Wildruhezonen festlegen. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung[12] über den Erlass von Schutzverordnungen.

2. Das für die Jagd zuständige Departement[13] stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch

1. jagdplanerische Massnahmen;

2. Regelung der Jagd in Schutzgebieten;

3. auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Tiere;

4. Verbot, jagdbares Wild zu halten, wenn sich dies auf die natürliche Lebensgemeinschaft nachteilig auswirkt.

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