853.1
JG
CH-SG
Art. 38 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - 2. durch Verfügung
V. Jagdberechtigung
Art. 38 JG · 2. durch Verfügung
1. Die zuständige Stelle des Kantons schliesst von der Jagdberechtigung aus, wer
a) keine Gewähr für vorschriftsmässiges Jagen bietet, insbesondere gegen die Jagdvorschriften oder die Vorschriften für Reviere und Hegegebiet wiederholt oder grob verstösst oder bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit gefährdet;
b)* Dritten die Jagd gegen Entgelt ermöglicht. Vorbehalten bleibt die Anstellung als Jagdaufsicht;
c)* als Jagdaufsicht wiederholt oder grob die Aufsichtspflichten verletzt.
2. Sie verfügt den Ausschluss für die Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren und kann den Fähigkeitsausweis entziehen.
3. Anstelle des Ausschlusses kann sie die Jagd auf bestimmtes Wild verbieten.