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853.1 JG CH-SG

Art. 37 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - d) Ausschluss 1. von Gesetzes wegen

V. Jagdberechtigung
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Art. 37 JG · d) Ausschluss 1. von Gesetzes wegen

1. Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist

a)* ...

b)* wer wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 360 Stunden oder innert fünf Jahren erneut wegen Widerhandlung gegen Jagd-, Fischerei- oder Tierschutzvorschriften sowie Vorschriften über den Biotopschutz rechtskräftig verurteilt wurde;

c)* ...

d)* wem wegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1987 die Jagdwaffe beschlagnahmt wurde.

2. Der Ausschluss dauert bei Verurteilung fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft, im Übrigen bis zum Wegfall des Grundes.

3. Das zuständige Departement stellt bei Anständen den Ausschluss fest. Es kann den Fähigkeitsausweis entziehen.

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