Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 36 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - c) Versicherung

V. Jagdberechtigung
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Art. 36 JG · c) Versicherung

1. Die Versicherung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

2. Die Jagdgesellschaft kontrolliert die Versicherung.

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