Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 34 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Ausnahmen

V. Jagdberechtigung
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Art. 34 JG · b) Ausnahmen

1. Ohne Fähigkeitsausweis ist zur Jagd berechtigt

a)* die angehende Jägerin oder der angehende Jäger während zwei aufeinanderfolgenden Jahren seit bestandenen Prüfungen im Schiessen;

b)* der Jagdgast an höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr.

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