853.1
JG
CH-SG
Art. 34 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Ausnahmen
V. Jagdberechtigung
Art. 34 JG · b) Ausnahmen
1. Ohne Fähigkeitsausweis ist zur Jagd berechtigt
a)* die angehende Jägerin oder der angehende Jäger während zwei aufeinanderfolgenden Jahren seit bestandenen Prüfungen im Schiessen;
b)* der Jagdgast an höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr.