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853.1 JG CH-SG

Art. 33 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Jagdberechtigung a) Grundsatz

V. Jagdberechtigung
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Art. 33 JG · Jagdberechtigung a) Grundsatz

1. Zur Jagd berechtigt ist, wer

a) wenigstens 18 Jahre alt ist;

b) über den Fähigkeitsausweis verfügt;

c) für die Jagd versichert ist;

d) den periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbracht hat.

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