853.1
JG
CH-SG
Art. 32 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - 2. Wiederholung
V. Jagdberechtigung
Art. 32 JG · 2. Wiederholung
1. Bestehen erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung, kann die zuständige Stelle des Kantons die vollständige oder teilweise Wiederholung der Jagdprüfung anordnen.