Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 32 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - 2. Wiederholung

V. Jagdberechtigung
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Art. 32 JG · 2. Wiederholung

1. Bestehen erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung, kann die zuständige Stelle des Kantons die vollständige oder teilweise Wiederholung der Jagdprüfung anordnen.

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