853.1
JG
CH-SG
Art. 31 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Jagdprüfung 1. allgemein
V. Jagdberechtigung
Art. 31 JG · b) Jagdprüfung 1. allgemein
1. Die Regierung regelt die Jagdprüfung durch Verordnung.
2. Das zuständige Departement ernennt eine Jagdprüfungskommission.
3. Es kann andere Jagdprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.