Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 31 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Jagdprüfung 1. allgemein

V. Jagdberechtigung
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Art. 31 JG · b) Jagdprüfung 1. allgemein

1. Die Regierung regelt die Jagdprüfung durch Verordnung.

2. Das zuständige Departement ernennt eine Jagdprüfungskommission.

3. Es kann andere Jagdprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

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