Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 30 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Fähigkeitsausweis a) Voraussetzung

V. Jagdberechtigung
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Art. 30 JG · Fähigkeitsausweis a) Voraussetzung

1. Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält den Fähigkeitsausweis.

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