853.1
JG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Jagdgebiet und Jagdreviere
I. Einleitung
Art. 3 JG · b) Jagdgebiet und Jagdreviere
1. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet nach Anhören der politischen Gemeinde Jagd- und Nichtjagdgebiete.
2. Sie teilt das Jagdgebiet in Reviere auf.