Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Jagdgebiet und Jagdreviere

I. Einleitung
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Art. 3 JG · b) Jagdgebiet und Jagdreviere

1. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet nach Anhören der politischen Gemeinde Jagd- und Nichtjagdgebiete.

2. Sie teilt das Jagdgebiet in Reviere auf.

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