853.1
JG
CH-SG
Art. 29 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Pachtzins der Reviere
IV. Pachtzins
Art. 29 JG · Pachtzins der Reviere
1. Die zuständige Stelle des Kantons verteilt den Gesamtpachtzins auf die Reviere.
2. Die Verteilung richtet sich nach den Revierbewertungen.
3. Die Pachtzinsen werden in der Ausschreibung festgelegt und gelten für die ganze Pachtdauer.