Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 28 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - c) Ertrag

IV. Pachtzins
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Art. 28 JG · c) Ertrag

1. Als Ertrag gelten

a)* Beiträge des Bundes an den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung;

b)* Gebühren.

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