Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 27 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Aufwand

IV. Pachtzins
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 JG · b) Aufwand

1. Als Aufwand gelten die Kosten des Kantons für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung, insbesondere für

a)* die Wildhut;

b)* die zuständige Stelle des Kantons;

c)* Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen;

d)* die Entschädigung von Wildschaden.

2. Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen werden bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 100 000.- als Aufwand angerechnet. Die Regierung passt die Betragsgrenze auf Beginn jeder Pachtdauer an die allgemeine Teuerung an.

3. Entschädigungen für Wildschaden werden in Form einer jährlichen Pauschale als Aufwand angerechnet. Die Regierung legt die Pauschale unter Berücksichtigung der entstandenen und der zukünftig zu erwartenden Schäden fest.

← Art. 26 JG Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck Art. 28 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →