853.1
JG
CH-SG
Art. 27 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Aufwand
IV. Pachtzins
Art. 27 JG · b) Aufwand
1. Als Aufwand gelten die Kosten des Kantons für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung, insbesondere für
a)* die Wildhut;
b)* die zuständige Stelle des Kantons;
c)* Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen;
d)* die Entschädigung von Wildschaden.
2. Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen werden bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 100 000.- als Aufwand angerechnet. Die Regierung passt die Betragsgrenze auf Beginn jeder Pachtdauer an die allgemeine Teuerung an.
3. Entschädigungen für Wildschaden werden in Form einer jährlichen Pauschale als Aufwand angerechnet. Die Regierung legt die Pauschale unter Berücksichtigung der entstandenen und der zukünftig zu erwartenden Schäden fest.