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853.1 JG CH-SG

Art. 25 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Grundsatz

IV. Pachtzins
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Art. 25 JG · Grundsatz

1. Die Jagdgesellschaften bezahlen dem Kanton jährlich einen Pachtzins.

2. Grundlage des Pachtzinses bildet der auf alle Reviere bezogene Gesamtpachtzins.

3. ...

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