Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 24 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Streitigkeiten

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 2. Hegegemeinschaft
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Art. 24 JG · Streitigkeiten

1. Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet Streitigkeiten zwischen Hegegemeinschaft und Jagdgesellschaft abschliessend.

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