853.1
JG
CH-SG
Art. 23 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Verordnung
III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 2. Hegegemeinschaft
Art. 23 JG · Verordnung
1. Die Regierung bezeichnet in der Regel auf Beginn der Pachtdauer durch Verordnung
a) Wildarten;
b) Hegegebiete.
2. Sie regelt durch Verordnung im Weiteren
1. Aufgaben, Befugnisse und Verhältnis gegenüber Jagdgesellschaften und zuständiger Stelle des Kantons;
2. Finanzhaushalt der Hegegemeinschaft sowie das finanzielle Verhältnis zu den Jagdgesellschaften;
3.* Massnahmen und Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichten durch Hegegemeinschaft, Jagdgesellschaft und deren Mitglieder.
3. Die Regierung kann den Erlass der Verordnung nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf die zuständige Stelle des Kantons übertragen.