Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 23 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Verordnung

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 2. Hegegemeinschaft
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Art. 23 JG · Verordnung

1. Die Regierung bezeichnet in der Regel auf Beginn der Pachtdauer durch Verordnung

a) Wildarten;

b) Hegegebiete.

2. Sie regelt durch Verordnung im Weiteren

1. Aufgaben, Befugnisse und Verhältnis gegenüber Jagdgesellschaften und zuständiger Stelle des Kantons;

2. Finanzhaushalt der Hegegemeinschaft sowie das finanzielle Verhältnis zu den Jagdgesellschaften;

3.* Massnahmen und Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichten durch Hegegemeinschaft, Jagdgesellschaft und deren Mitglieder.

3. Die Regierung kann den Erlass der Verordnung nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf die zuständige Stelle des Kantons übertragen.

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