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853.1 JG CH-SG

Art. 22 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zusammensetzung

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 2. Hegegemeinschaft
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Art. 22 JG · Zusammensetzung

1. Der Hegegemeinschaft gehören die Jagdgesellschaften an, deren Revier ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt.

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