Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 21 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Aufgaben

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 2. Hegegemeinschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 JG · Aufgaben

1. Hegegemeinschaften erfüllen die jagdlichen Aufgaben für Wild, das art- und lebensraumgerecht nur revierübergreifend bejagt werden kann.

← Art. 20bis JG Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck Art. 22 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →