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853.1 JG CH-SG

Art. 20 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Rechtsform und Haftung

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 1. Jagdgesellschaft
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Art. 20 JG · Rechtsform und Haftung

1. Die Jagdgesellschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form eines Vereins nach Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 auf.

2. Für Verpflichtungen der Jagdgesellschaft haftet das Vereinsvermögen.

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