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853.1 JG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Jagdregal a) Kanton und Jagdpacht

I. Einleitung
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Art. 2 JG · Jagdregal a) Kanton und Jagdpacht

1. Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

2. Gegenstand sind die nach eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung jagdbaren und geschützten Tiere.

3. Für jagdbare Tiere überträgt der Kanton das Recht auf Jagd durch Jagdpacht (im Folgenden Pacht).

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