Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 19 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - c) Jagdgäste

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 1. Jagdgesellschaft
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Art. 19 JG · c) Jagdgäste

1. Die Jagdgesellschaft kann Gästen die Jagdausübung erlauben.

2. Gäste stehen unter Aufsicht eines Mitglieds der Jagdgesellschaft.

3. Die Jagdgesellschaft kann auf die Aufsicht über Gäste mit Fähigkeitsausweis verzichten.

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