Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 18 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) angehende Jägerinnen und Jäger

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft - 1. Jagdgesellschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 JG · b) angehende Jägerinnen und Jäger

1. Die Jagdgesellschaft ermöglicht angehenden Jägerinnen und Jägern die Jagdausübung.

2. Angehende Jägerinnen und Jäger stehen unter Aufsicht eines Mitglieds der Jagdgesellschaft.

← Art. 17 JG Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck Art. 19 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →