853.1
JG
CH-SG
Art. 14 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Vorzeitige Auflösung der Pacht
II. Reviere - 2. Pacht
Art. 14 JG · Vorzeitige Auflösung der Pacht
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Pacht vor Ablauf der Pachtdauer aus wichtigen Gründen auflösen.
a)* ...
b)* ...
2. Die Auflösung ist insbesondere zulässig, wenn
a)* die Voraussetzungen der Vergabe nicht mehr erfüllt sind;
abis)* der Pachtzins nicht bezahlt wird;
b)* wesentliche Pachtbestimmungen missachtet werden;
c)* die Jagdgesellschaft ihre Aufgaben, insbesondere die Abschussvorgaben, grob oder wiederholt nicht erfüllt;
d)* die Jagdgesellschaft bei der Ausübung der jagdlichen Tätigkeit ihren Pflichten gegenüber privaten oder öffentlichen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern nicht nachkommt.
3. Aus der Auflösung der Pacht entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.