Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 13 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Dauer

II. Reviere - 2. Pacht
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Art. 13 JG · Dauer

1. Die Pacht dauert acht Jahre. Das Pachtjahr beginnt am 1. April.

2. Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, vergibt es die zuständige Stelle des Kantons für den Rest der Pachtdauer.

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