Art. 11 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - b) Auswahl 1. wenn mehrere Jagdgesellschaften die Voraussetzungen erfüllen
Art. 11 JG · b) Auswahl 1. wenn mehrere Jagdgesellschaften die Voraussetzungen erfüllen
1. Erfüllen mehrere Jagdgesellschaften die Voraussetzungen für eine Vergabe, wird vergeben
a)* das einheimische Revier an die Jagdgesellschaft, die bis zur notwendigen Mitgliederzahl mehr einheimische Mitglieder aufweist;
b)* das auswärtige Revier an die Jagdgesellschaft, die bis zur notwendigen Mitgliederzahl mehr auswärtige Mitglieder aufweist.
1bis Kommen mehrere Jagdgesellschaften nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung für eine Vergabe in Frage, wird das Revier an die Jagdgesellschaft vergeben, die das Revier in der ablaufenden Pachtperiode gepachtet hat.
1ter Führt auch das Vorgehen nach Abs. 1bis dieser Bestimmung zu keinem Ergebnis, wird das Revier an die Jagdgesellschaft vergeben, die aufgrund ihrer Altersstruktur die Erfüllung der Aufgaben einer Jagdgesellschaft besser gewährleistet.
2. Massgebend sind
a)* für die Auswahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung ausschliesslich Mitglieder, die für das Revier an die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft angerechnet werden und im Kanton wohnen;
b)* für die Auswahl nach Abs. 1ter dieser Bestimmung alle jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft.
3. Als einheimisch gilt, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit wenigstens sechs Monaten ununterbrochen in einer Standortgemeinde des Reviers wohnt.