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853.1 JG CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Vergabe a) Voraussetzungen

II. Reviere - 2. Pacht
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Art. 10 JG · Vergabe a) Voraussetzungen

1. Das Revier wird an die Jagdgesellschaft vergeben, die

a)* Gewähr bietet, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen;

b)* nur Mitglieder hat, die zur Jagd berechtigt sind;

c)* die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft aufweist;

d)* in der Rechtsform des Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 organisiert ist.

2. Die Voraussetzungen müssen spätestens bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VD.ANJF.15.22 · sg (Art. 10 JG)
Hunting Lease Award Based on Highest Number of External Applicants
Cited in the dispositive implicitly through the context of the appeal being granted regarding the allocation decision, confirming that the primary allocation prerequisites were met by the winning group.