853.1
JG
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck
I. Einleitung
Art. 1 JG · Zweck
1. Der Kanton sorgt für
a) Schutz, Aufbau und Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel;
b) standortgerechte und funktionstüchtige Lebensgemeinschaften;
c) Schutz wildlebender Tierarten;
d) jagdliche Nutzung der Wildbestände;
e) Beschränkung schädigender Einflüsse wildlebender Tiere;
f)* Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Aufsichtsorgane.
2. ...