Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 JG CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) (JG) - Zweck

I. Einleitung
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Art. 1 JG · Zweck

1. Der Kanton sorgt für

a) Schutz, Aufbau und Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel;

b) standortgerechte und funktionstüchtige Lebensgemeinschaften;

c) Schutz wildlebender Tierarten;

d) jagdliche Nutzung der Wildbestände;

e) Beschränkung schädigender Einflüsse wildlebender Tiere;

f)* Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Aufsichtsorgane.

2. ...

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