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852.1 CH-SG

Art. 9 Gesetz über den Bergbau - 3. Vorrecht bei Pacht oder Konzession

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Art. 9 Gesetz über den Bergbau · 3. Vorrecht bei Pacht oder Konzession

1. Gibt der Staat ein Bergwerk in Pacht oder verleiht er eine Konzession für dessen Ausbeutung, so hat der Grundeigentümer unter mehreren Bewerbern bei gleichen Bedingungen den Vorrang.

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