852.1
CH-SG
Art. 8 Gesetz über den Bergbau - 2. Recht auf Schadloshaltung
Art. 8 Gesetz über den Bergbau · 2. Recht auf Schadloshaltung
1. Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk eingerichtet oder betrieben wird, hat Anrecht auf volle Entschädigung für das in Anspruch genommene Grundeigentum und auf Ersatz alles weiteren Schadens.
2. Die Festsetzung der Entschädigung geschieht nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes.
3. Vor Beginn der schädigenden Vorkehrungen kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.