852.1
CH-SG
Art. 7 Gesetz über den Bergbau - V. Rechte des Grundeigentümers 1. Vorrecht des Schürfens
Art. 7 Gesetz über den Bergbau · V. Rechte des Grundeigentümers 1. Vorrecht des Schürfens
1. Dem Grundeigentümer steht das Recht zu, in seinem Grundstück ohne vorgängige Ermächtigung, aber unter Anzeige an das zuständige Departement, nach dem Regal unterstellten Rohstoffen zu schürfen und solche auszubeuten, solange der Staat nicht selbst darüber verfügt oder die Einholung einer Konzession verlangt.
2. Entzieht der Staat dem Grundeigentümer den selbständigen Betrieb, so hat er ihm Einrichtungen, die für die Schürfung und Ausbeutung erstellt worden sind, abzunehmen und angemessen zu vergüten, sofern sie für den bergmässigen Abbau verwendbar sind.
3. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes.