Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.1 CH-SG

Art. 6 Gesetz über den Bergbau - IV. Rechte und Pflichten des Finders

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über den Bergbau · IV. Rechte und Pflichten des Finders

1. Ist vom Inhaber eines Schürfscheines oder vom Eigentümer ein in Art. 1 genannter Rohstoff gefunden worden, so hat er den Fund dem zuständigen Departement zur Kenntnis zu bringen.

2. Wenn der Staat diesen Rohstoff selbst ausbeutet oder dessen Ausbeutung, sei es durch Verpachtung, sei es durch Erteilung einer Konzession, dem Grundeigentümer oder einem Dritten überlässt, so hat er dem Finder eine angemessene Entschädigung für die Findertätigkeit und die für das Schürfen erlaufenen Aufwendungen zu leisten oder den Grundeigentümer oder Dritten zur Leistung einer solchen zu verpflichten.

3. Die Höhe der Finderentschädigung wird vom zuständigen Departement festgesetzt. Ist der Staat selbst beteiligt, so ist der Betrag auf Begehren des Finders vom Richter zu bestimmen.

← Art. 5 Gesetz über den Bergbau I. Regal Art. 7 Gesetz über den Bergbau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →