Art. 6 Gesetz über den Bergbau - IV. Rechte und Pflichten des Finders
Art. 6 Gesetz über den Bergbau · IV. Rechte und Pflichten des Finders
1. Ist vom Inhaber eines Schürfscheines oder vom Eigentümer ein in Art. 1 genannter Rohstoff gefunden worden, so hat er den Fund dem zuständigen Departement zur Kenntnis zu bringen.
2. Wenn der Staat diesen Rohstoff selbst ausbeutet oder dessen Ausbeutung, sei es durch Verpachtung, sei es durch Erteilung einer Konzession, dem Grundeigentümer oder einem Dritten überlässt, so hat er dem Finder eine angemessene Entschädigung für die Findertätigkeit und die für das Schürfen erlaufenen Aufwendungen zu leisten oder den Grundeigentümer oder Dritten zur Leistung einer solchen zu verpflichten.
3. Die Höhe der Finderentschädigung wird vom zuständigen Departement festgesetzt. Ist der Staat selbst beteiligt, so ist der Betrag auf Begehren des Finders vom Richter zu bestimmen.