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852.1 CH-SG

Art. 5 Gesetz über den Bergbau - 3. Inhalt des Schürfscheines

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Art. 5 Gesetz über den Bergbau · 3. Inhalt des Schürfscheines

1. Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das nämliche Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt.

2. Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen Umständen und den wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung, die jedoch nachträglich nach Gebiet und Dauer erweitert werden kann.

3. Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.

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