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852.1 CH-SG

Art. 4 Gesetz über den Bergbau - 2. Verweigerung des Schürfscheines

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Art. 4 Gesetz über den Bergbau · 2. Verweigerung des Schürfscheines

1. Der Schürfschein wird verweigert, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten oder Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.

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