852.1
CH-SG
Art. 4 Gesetz über den Bergbau - 2. Verweigerung des Schürfscheines
Art. 4 Gesetz über den Bergbau · 2. Verweigerung des Schürfscheines
1. Der Schürfschein wird verweigert, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten oder Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.