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852.1 CH-SG

Art. 3 Gesetz über den Bergbau - III. Das Schürfen 1. Ausstellung des Schürfscheines

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Art. 3 Gesetz über den Bergbau · III. Das Schürfen 1. Ausstellung des Schürfscheines

1. Wer nach den in Art. 1 genannten Stoffen schürfen oder früheren Bergbau wieder aufnehmen will, bedarf hiezu eines Schürfscheines, der nach Anhörung der Grundeigentümer vom zuständigen Departement ausgestellt wird. Das Recht des Grundeigentümers zur Schürfung gemäss Art. 7 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

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