852.1
CH-SG
Art. 24 Gesetz über den Bergbau - XI. Wohlerworbene Rechte
Art. 24 Gesetz über den Bergbau · XI. Wohlerworbene Rechte
1. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und im Bau oder Betriebe befindlichen Bergwerke bleiben im Rahmen der erteilten Konzession gewährleistet.
2. Soweit wohlerworbene Rechte bestehen, sind sie im Konzessionsverfahren angemessen zu berücksichtigen; hiebei ist das Verhältnis zwischen dem Grundeigentümer und allfällig weiteren Berechtigten zu regeln.