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852.1 CH-SG

Art. 23 Gesetz über den Bergbau - X. Betriebsvorschriften

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Art. 23 Gesetz über den Bergbau · X. Betriebsvorschriften

1. Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und unter Anwendung aller nach dem jeweiligen Stand der Technik gebotenen Vorsichtsmassregeln und Vorkehren angelegt, unterhalten und betrieben werden, die zum Schutz von Personen und Sachen wie des Grundeigentums, der Gebäude, der Verkehrswege und Wasserläufe notwendig erscheinen.

2. Der Regierungsrat wird erforderlichenfalls die nötigen Vorschriften auf dem Verordnungswege erlassen oder in der Konzession festsetzen.

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